Satzung des Schützenvereins Vosskotten-Floth e.V. vom 26.10.2019
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Schützenverein Vosskotten-Floth e.V. mit Sitz in Greven wurde am 23.01.1960 durch die Bewohner der Bauerschaften Vosskotten und Floth gegründet. Der Schützenverein Vosskotten-Floth e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte beim Amtsgericht Steinfurt unter der Registernummer VR 474.
§ 2 Zweck
Es ist Zweck des Vereins, seinen Mitgliedern die Gelegenheit zu geben, den Schießsport auszuüben. Des Weiteren wird die Jugendarbeit durch den Schützenverein gefördert. Der Verein bezweckt zudem die Pflege des Schützenbrauchtums.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
§4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitglieder
Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann jede Person sein, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und unbescholten ist. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen mit deren Einverständnis als Ehrenmitglied in den Verein aufnehmen. Ferner können noch stimmberechtigte Mitglieder sein: Gönner und Freunde des Vereins, sofern ihre Mitgliedschaft vom Vorstand anerkannt wird.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt ist mit Zugang der Kündigung wirksam. Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Tod. Nach dem Tode eines Mitglieds kann die Witwe/der Witwer an allen Veranstaltungen des Schützenvereins teilnehmen.
§ 7 Organe des Vereins
§ 7.1.1. der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus:
1. Vorsitzender/e
2. Vorsitzender/e
1. Kassierer/in
1. Schriftführer/in
§ 7.1.2. der erweiterte Vorstand, bestehend aus:
2. Kassierer/in
2. Schriftführer/in
1. Beisitzer/in
2. Beisitzer/in
Vorsitzender/e der Schießgruppe
§ 7.1.3. der militärische Vorstand, bestehend aus:
1. dem Oberst
2. dem Hauptmann
3. dem Feldwebel und
4. dem Adjudanten
§ 7.1.4. Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die 1. Vorsitzenden/e und einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Falle der Vertretung durch den/die 2. Vorsitzenden/e erfolgt diese ebenfalls mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
§ 7.1.5. Amtszeiten
Auf der Generalversammlung werden die Mitglieder des Vorstandes für zwei Jahre gewählt. Dabei werden in einem Jahr folgende Personen neu gewählt:
1. Vorsitzender/e
2. Kassierer/in
1. Schriftführer/in
2. Beisitzer/in
2. Kassenprüfer/in
der Hauptmann und
der Adjudant.
Im Folgejahr stehen folgende Personen zur Wahl:
2. Vorsitzender/e
1. Kassierer/in
2. Schriftführer/in
1. Beisitzer/in
2. Kassenprüfer/in
der Oberst und
der Feldwebel.
Bei der Wahl entscheidet die Stimmenmehrheit nach vorheriger Zählung der Stimmberechtigten. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen; bei mehreren Vorschlägen wird eine geheime Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt. Eine Wiederwahl ist bei allen Ämtern, außer den Kassenprüfern, möglich.
§ 7.1.6. Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Berechtigung Vereinsversammlungen einzuberufen und wichtige Beschlüsse, die für das Vereinsleben notwendig sind, zu fassen. Er hat außerdem das Recht neue Mitglieder aufzunehmen.
§ 7.1.7. Aufgaben des/der Vorsitzenden/e
Der/die Vorsitzende hat die Berechtigung und die Pflicht, wenn erforderlich, Vorstandsversammlungen einzuberufen, in denen der Ablauf des Vereinslebens beraten und beschlossen wird. Diese hat durch schriftliche oder persönliche Einladung durch den 1. Vorsitzenden/e zu geschehen.
§ 7.1.8. Aufgaben der Kassierer
Die Kassierer erledigen alle sich aus der Kassenführung ergebenden Arbeiten. Über alle Vorkommnisse berichten sie auf der Vorstandssitzung. Die Vorsitzenden sind berechtigt, in die Kassenbelege jederzeit Einblick zu nehmen.
§ 7.1.9. Aufgaben der Schriftführer
Die Schriftführer erledigen die laufenden schriftlichen Arbeiten in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Die Schriftführer verfassen bei allen Versammlungen ein Protokoll.
§ 7.1.10. Aufgaben der Beisitzer
Die Beisitzer übernehmen beratende Funktionen im Vorstand. Anfallende Aufgaben werden nach Absprache vom Vorstand übertragen.
§ 7.2. Generalversammlung
§ 7.2.1. Leitung
Die Generalversammlung (GV) wird einmal jährlich schriftlich im Frühjahr einberufen. Die GV wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahlgänge und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
§ 7.2.2. Beschlussfähigkeit
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
§ 7.2.3. Abstimmungen
Die Generalversammlung faßt die Beschlüsse in einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Acht.
§ 7.2.4. Protokoll
Auf allen Versammlungen sind Anwesenheitslisten zu führen. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom/von der jeweiligen Schriftführer/in und dem/der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. In dem Protokoll sind insbesondere die Beschlüsse der Versammlung im Wortlaut zu vermerken.
§ 7.2.5. Diskussion
Nach Verlesung des zu beratenden Punktes ist dieser zur Diskussion frei zu geben. Dabei ist die Reihenfolge der Wortmeldungen einzuhalten. Eigenmächtiges Wortnehmen oder unsachliches und unfaires Zwischenrufen ist nicht gestattet.
§ 7.2.6. Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“
Angelegenheiten, die während der Versammlung vorgebracht werden, müssen unter dem Punkt „Verschiedenes“ behandelt werden.
§ 7.2.7. Bericht des Vorstandes
In der Generalversammlung hat der/die Vorsitzende oder der/die Schriftführer/in einen Bericht über das Vereinsleben im abgelaufenen Jahr zu geben.
§ 7.2.8. Kassenbericht
Die Kassierer haben einen Bericht über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das zurückliegende Jahr abzugeben.
§ 7.2.9. Wahl der Kassenprüfer
Der Verein wählt auf der Generalversammlung jährlich den/die 2. Kassenprüfer/in neu, da der/die vorhergehende 2. Kassenprüfer/in an die Stelle des/der ausscheidenden 1. Kassenprüfer/in tritt. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben ca. 14 Tage vor der Generalversammlung die mit der Kassenführung zusammenhängenden Geschäftsvorgänge zu prüfen und auf der Generalversammlung die Ergebnisse vorzulegen. Anschließend beantragen sie die Entlastung der Kassierer und des Vorstandes, sofern die Prüfung keine Unregelmäßigkeiten erkennen ließ.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung / außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im Herbst einberufen. Die Mitgliederversammlung dient der Information der Vereinsmitglieder durch den Vorstand und bietet den Vereinsmitgliedern durch ihre Beiträge und Anregungen Einfluß auf die Geschicke des Vereins zu nehmen. Auf der Mitgliederversammlung finden keine Wahlen statt. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wird schriftlich eingeladen.
§ 9 Beiträge
Der Jahresbeitrag wird in der Generalversammlung mit Mehrheitsbeschluß festgesetzt und durch die Kassierer eingeholt.
§ 10 Königsschießen
Für das Königsschießen wird vom Vorstand eine „Satzung für das Königsschießen“ ausgearbeitet, die es jedem Mitglied ermöglicht, den Königsschuß zu tätigen. Diese Satzung wird auf dem Schützenfest jährlich vorgetragen.
§ 11 Ausschluss aus dem Verein
Der Vorstand, in Gemeinschaft mit dem militärischen Vorstand und den Kassenprüfern, hat das Recht, Mitglieder, die für die Vereinsgemeinschaft untragbar sind, auszuschließen. Hierzu ist eine 2/3 – Mehrheit der o.g. Personen erforderlich. Die Beschlüsse werden den betreffenden Personen durch die Schriftführer im Namen des Vereins schriftlich mitgeteilt.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Feuerwehr Westerode e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Satzungsänderung
Die vorliegende Fassung der Satzung ersetzt die Satzung vom 27. Oktober 2007
Schützenverein Vosskotten-Floth e.V. Greven, den 26.10.2019
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